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Signalpistole
Sachkundenachweis
für Seenotsignalmittel

Beim Befahren von Gewässern ist eine Gefahr nicht immer  auszuschließen, z.B. Brand an Bord, unvorhergesehene Strömungsverhältnisse,  plötzlich auftretende Wettereinflüsse oder auch direkte Gefährdung durch ein  anderes Fahrzeug. Mit den Möglichkeiten der Seenotsignalmitteln ist es ein  leichtes, andere auf sich aufmerksam zu machen, deshalb gehört es zur  Sorgfaltspflicht eines jeden Seemanns, sich mit den verschiedenen  Seenotsignalmitteln zu befassen, die geeigneten Hilfsmittel für sein Revier  auszuwählen und diese Signale mitzuführen. Selbstverständlich gehört auch die  korrekte Benutzung dazu. Der richtige Einsatz dieser Mittel im richtigen Moment  kann über Leben und Tod entscheiden. 

Da in sämtliche Seenotsignalmitteln "Sprengstoffe" enthalten sind, ist der Erwerb  von Seenotsignalpistolen, Signalgebern und pyrotechnischen Seenotsignalmitteln  in Deutschland gesetzlich geregelt.

Als Schiffsführer sollten Sie mit dem Umgang mit Seenotsignalmitteln, pyrotechnischer Munition und der Signalpistole vertraut sein. Für den Besitz von Signalpistolen und der dazugehörigen Munition ist eine Waffenbesitzkarte bzw. ein Munitionserwerbsschein erforderlich, für deren Erwerb ist ein Sachkundenachweis erforderlich. Neben Rechtskunde umfasst dieser Kurs auch die praktische Handhabung von Signalpistole, Patronen, Handfackel und Signalraketen.

Entsprechend Ihren Wünschen unterbreiten wir Ihnen gern Individualangebote für Einzelausbildung nach persönlicher Absprache. 

Hinweise zum neuen Waffengesetz
(aus Faltblatt des Ordnungsamtes der Stadt Leipzig)

Das deutlich verschärfte Waffengesetz vom 11. Oktober 2002, BGBl I 2002, 3970, 4592 trat mit Wirkung vom 01. April 2003 in Kraft. Welche wichtigen Änderungen gilt es zu beachten?

Der Kleine Waffenschein für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen

Er ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, welche für das Führen dieser Waffen erforderlich ist. Führen heißt, die Waffe wird griff- und schussbereit außerhalb der eigenen Wohnung oder des befriedeten Besitztums getragen. Wird die Waffe im ungeladenen Zustand sowie in einem Behältnis aufbewahrt und z. B. von der Wohnung zum Boot gebracht, so ist dies kein Führen, sondern ein Transport und somit erlaubnisfrei.

► Diese Waffen sind mit dem PTB -Zulassungszeichen gekennzeichnet.

► Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz.
Diese Waffen sind erlaubnisfrei und ausschließlich an die Alterserfordernis von 18 Jahren gebunden.

► Anträge für den Kleinen Waffenschein
Dafür ist die persönliche Vorsprache im Ordnungsamt, Sachgebiet Öffentliche Sicherheit, Seeburgstraße 51, 04103 Leipzig erforderlich. Der Personalausweis sowie die Herstellerangaben zur Waffe sind bei Antragstellung vorzulegen. Die Verwaltungsgebühr beträgt je Erlaubnis 50 Euro.

► Aufbewahrung von Waffen und Munition
Sie sind so aufzubewahren, dass diese weder abhanden kommen oder durch Dritte unbefugt an sich genommen werden können. Zudem dürfen Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden.

► Verhaltensregeln beim Führen dieser Waffen
Man muss den Kleinen Waffenschein und den Personalausweis oder Reisepass mit sich führen und diese den Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Der Kleine Waffenschein berechtigt nicht zur Benutzung der Waffe in der Öffentlichkeit (ausgenommen Notwehr und Nothilfe). Dafür bedarf es einer besonderen Erlaubnis.

► Veräußerung / Eigentumsverzicht
Diese Waffen können an Personen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, verkauft bzw. auch verschenkt werden. Der Verkauf an Händler ist nur möglich, wenn der Geschäftsinhaber im Besitz einer Handelserlaubnis für Schusswaffen ist. Wenn die Waffe nicht verkauft, sondern vernichtet werden soll, kann diese und die Munition beim Ordnungsamt der Stadt Leipzig oder allen Polizeidienststellen abgegeben werden. Der Verzicht auf das Eigentum sowie die Übergabe der Waffe werden protokolliert.

► Verstöße gegen das Waffengesetz
Das Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe ohne die erforderliche Erlaubnis wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer eine Waffe vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Waffengesetz - aufbewahrt, - bei Kontrollen den Kleinen Waffenschein und das Personaldokument nicht mit sich führt, nicht aushändigt oder nicht rechtzeitig aushändigt und - die Waffe in der Öffentlichkeit ohne besondere Schießerlaubnis verwendet, handelt ordnungswidrig. Im Regelfall werden Geldbußen in Höhe von bis zu 500 Euro festgesetzt. Bei besonders groben, beharrlichen Verstößen kann der Bußgeldrahmen bis zu 10 000 Euro ausgeschöpft werden.

zu weiteren Auskünften zu den Regelungen des neuen Waffengesetzes wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt Lpzg, Sachgebiet öffentliche Sicherheit.
- Besucheranschrift: Seeburgstraße 51, 04103 Leipzig
- Postanschrift: Stadt Leipzig, Ordnungsamt, SG Öffentliche Sicherheit,
  04092 Leipzig
- Telefon (0341) 123 - 32 82 / -32 83 / -32 85
- Öffnungszeiten: Mo, Di, Fr 9-12 Uhr, Di, Do 13-18 Uhr