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Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (SRC), Mit Inkrafttreten der 12. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.08.2005 wurde in der Sportseeschifferschein - Verordnung neu festgelegt, dass „Führer von Sportfahrzeugen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung nachweisen müssen“. Sofern lediglich eine UKW‑Funkanlage (gegebenenfalls mit DSC‑Controller) an Bord betrieben wird ‑ was bei Fahrtenseglern im Küstenbereich der Standardausstattung entspricht ‑ reicht das „Short Range Certificate" (SRC) aus.
Das SRC berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW.
Beim Betrieb von Grenz‑, Kurzwellen‑ und/oder SatelIitenfunkanlagen ist das „Long Range Certificate“ (LRC) erforderlich. Das LRC berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech- Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen und Funkeinrichtungen des GMDSS. Eine Prüfung ist ohne englische Grundkenntnisse nicht möglich.
Der Lehrgang zur Erlangung des UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) findet ständig statt.
ICOM - IC503 mit DS100
Noch eine Bitte an die Teilnehmer UBI und SRC. Nehmen Sie sich Zeit und lernen Sie das Internationale Buchstabieralphabet bis zum Lehrgangsbeginn. Wir arbeiten bereits in der Ausbildung mit der Buchstabiertafel. BUCHSTABIERTAFEL - BUCHSTABEN
Für
die Ausbildung wünscht Ihnen viel Spaß, für die Prüfung viel Erfolg St. Fritsche |
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